Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB / Mietbedingungen

Vertragsbedingungen für die Vermietung von Partyzelten und Zubehör.

1. ALLGEMEINES

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, auch für Um- oder Nachbestellungen. Wir weisen darauf hin, dass in unseren Zelten Kochen, Braten und Grillen nur nach Absprache gestattet ist.

1.1 Zustandekommen eines Vertrags

Für alle Geschäfte gelten ausschließlich die Bedingungen des Vermieters. Abweichende oder ergänzende Absprachen müssen durch den Vermieter schriftlich bestätigt werden.
Sämtliche Angebote, die durch den Vermieter gemacht werden, sind unverbindlich. Der Vermieter behält sich das Recht vor, die im Zusammenhang mit der Abgabe des Angebots anfallenden Kosten dem Mieter in Rechnung zu stellen. Der Vermieter behält sich das Recht vor, in individuellen und speziellen Fällen von den allgemeinen Mietbedingungen abzuweichen.

1.2 Mietpreise

Der Mietpreis eines Artikels wird auf Grund der aktuellsten Preisliste exkl. MwSt. festgelegt und gilt für die ersten drei Kalendertage. Für jeden weiteren Benutzungstag berechnen wir 15 % der Grundmiete. Preisänderungen durch Irrtümer und Kursschwankungen sind vorbehalten.

1.3 Zahlungsweise

Die Zahlung erfolgt innerhalb von 8 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Skontoabzug. Bei Überschreitung des Fälligkeitsdatums von mehr als 5 Kalendertagen berechnen wir vom Fälligkeitszeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von 9,00 % über Basiszins.

1.4 Mietzeitraum

Das Mietobjekt wird dem Mieter nur für den vereinbarten Zeitraum zur Verfügung gestellt. Für eine Verlängerung dieses Zeitraums bedarf es einer schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Der Vermieter hat danach das Recht, einen zusätzlichen Mietbetrag auf Grund der oben genannten Preisliste in Rechnung zu stellen. Wenn der Mieter das Mietobjekt nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgeben kann, muss der Mieter dem Vermieter spätestens 1 Kalendertag vor Ablauf des vereinbarten Mietzeitraums darüber informieren.

1.5 Haftung

Der Mieter haftet während des Mietzeitraums für alle Schäden, die aus der Benutzung des Mietobjekts resultieren. Bei Verlust oder Beschädigung des Mietobjekts ist der Mieter verantwortlich. Dies gilt auch für Schäden, die durch dritte oder höhere Gewalt verursacht werden, wie Schäden durch Brand, Sturm, Unwetter, Hagel, Wasser, Einbruch, Diebstahl, Vandalismus und Terrorismus.

Wenn der Schaden noch repariert werden kann und die Kosten dafür nicht höher sind als der Wiederbeschaffungswert des Artikels, muss der Mieter die Reparaturkosten ersetzen. In allen anderen Fällen wird der Wiederbeschaffungswert dem Mieter in Rechnung gestellt.
Der Mieter haftet uns gegenüber für Ansprüche Dritter, die diese wegen Schäden, die aus der Benutzung des Mietobjekts resultieren, gegen uns geltend machen können. Der Vermieter haftet niemals für direkte oder indirekte Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung des Mietobjekts durch unsere Arbeitnehmer, durch von unserer Seite aus eingeschaltete Dritte, durch Fehler und/oder Mängel jedweder Art am Mietobjekt oder durch andere uns zuzuschreibende Ursachen entstanden sind, es sei denn, der Schaden wurde durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits verursacht; in diesem letzteren Falle bleibt unsere Haftung auf einen Betrag gleich dem vereinbarten Mietpreis beschränkt. Verletzungsschäden, Betriebsschäden und/oder Schäden auf Grund entgangenen Gewinns sind von unserer Haftung vollständig ausgeschlossen. Beim vereinbarten Transport des Mietobjekts durch den Vermieter steht der Mieter dafür ein, dass der Vermieter einen Zugangsweg nutzen kann, der für Lkw von 40 Tonnen geeignet ist. Schäden am Gelände und/oder an den Gebäuden gehen zu Lasten des Mieters.

1.6 Versicherung

Das Mietobjekt ist nicht versichert. Die Haftung geht auf den Mieter über, sobald dieser das Mietobjekt in Empfang nimmt. Der Vermieter rät daher, das Mietobjekt für die Dauer des Ereignisses einschließlich der Dauer des Auf-, Abbaus und Transportes zu versichern.

1.7 Verfügbarkeit

Die durch den Vermieter nicht rechtzeitig erfolgende Zurverfügungstellung des Mietobjekts bzw. die nicht rechtzeitig erfolgende Abholung durch den Vermieter oder die sonstige nicht rechtzeitige Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber dem Mieter, kann dem Vermieter nicht angelastet werden, wenn dies die Folge höherer Gewalt ist, wozu in jedem Falle zählen: schlechtes Wetter, Brand, Explosion oder Ausströmung gefährlicher Stoffe und/oder Gase oder diesbezügliche Gefahr, Versäumnisse des Mieters oder Dritter wie etwa von Zulieferern oder Transporteuren, Krankheit von nicht einfach zu ersetzendem Personal, Besatzung oder Blockade oder behördlichen Maßnahmen und Terrorismus.
Außer, wenn die Erfüllung als dauerhaft unmöglich zu betrachten ist, ist die Auflösung des Mietvertrags durch den Mieter wegen nicht rechtzeitiger Zurverfügungstellung des Mietobjekts erst möglich, nachdem der Mieter dem Vermieter, unter Berücksichtigung aller Umstände, schriftlich eine angemessene nähere Frist zur Erfüllung gesetzt hat und auch innerhalb dieser näheren Frist keine Erfüllung stattgefunden hat.
Wenn der Mieter bei Erhalt des Mietobjekts ein Versäumnis oder eine Beschädigung feststellt, wodurch das Mietobjekt nicht benutzt werden kann, hat er das Recht auf gleichwertiges Ersatzmaterial. Das Mietobjekt darf durch den Mieter ausschließlich entsprechend der Bestimmung und für das vereinbarte Projekt benutzt werden; es darf deshalb ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht Dritten zur Benutzung überlassen werden. Wenn wir dem Mieter die schriftliche Zustimmung erteilen, das Mietobjekt Dritten zur Benutzung zu überlassen, bleibt der Mieter unverändert verpflichtet, alle seine Verpflichtungen, die aus unseren Vermietungs- und Zahlungsbedingungen resultieren, zu erfüllen.

1.8 Informationspflicht des Mieters

Der Mieter muss dem Vermieter unverzüglich informieren, wenn:
● das Mietobjekt bei der Anlieferung nicht vollständig ist (max. 2 Stunden nach der
Warenübergabe),
● das Mietobjekt beschädigt ist (max. 2 Stunden nach der Warenübergabe),
● das Mietobjekt gestohlen wurde oder auf andere Weise verloren gegangen ist.

1.9 Stornierung

Tritt der Kunde, gleich aus welchem Grund, vom Mietvertrag zurück, kann der Vermieter ohne Nachweis eines Schadens als Stornierungskosten fordern (AW = Auftragswert): bis 10 Tage vor Mietbeginn 25 % des AW, danach 100 % des AW.

1.10 Urheberrecht

Der Vermieter behält sich jederzeit das Recht vor, an Orten, an denen Mietmaterial des Vermieters steht, zu Marketingzwecken des Vermieters Fotoproduktionen, Videoaufnahmen usw. zu machen.

1.11 Abbildungen / Fotos

Abbildungen und Fotos in Katalogen und Broschüren, sowie auf Internetseiten und in
Multimedia – Präsentationen auf CD und DVD können von der Wirklichkeit abweichen. Dies gilt insbesondere für Tischdecken, da dies Naturprodukte sind und somit Farbunterschiede nicht immer völlig ausgeschlossen werden können.

1.12 Datenschutz

Der Vermieter speichert die mitgeteilten personenbezogenen Daten des Mieters. Diese beinhaltenen Informationen, die eine Identifikation der Person oder des Unternehmens ermöglichen wie z.B. den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer oder die E-Mail-Adresse.
Die Daten werden zur Abwicklung der mit dem Mieter geschlossenen Verträge genutzt. Wenn der Mieter Waren oder Dienstleistungen anfordert, werden weitere Angaben zum Vertrag, Bankverbindung oder Kundennummer gespeichert. Alle in diesem Zusammenhang angegebenen Daten werden im Bedarfsfall an mit dem Vermieter zusammenarbeitenden Banken oder Sparkassen, Inkassobüros oder Rechtsanwälten übermittelt, um zur Abwicklung seiner Aufträge genutzt zu werden. Soweit der Mieter die bei dem Vermieter gespeicherten Daten abrufen, ändern oder löschen möchte, kann der Mieter dies dem Vermieter jederzeit per Post, E-Mail oder telefonisch mitteilen.

2. INVENTAR

2.1 Die Verpflichtungen des Mieters (Abholen, Abliefern, Retournieren)

Wenn der Mieter das Mietobjekt selbst abholt, muss er die Bestellung selbst auf Vollständigkeit und Tauglichkeit kontrollieren. Außerdem muss der Mieter selbst für eine vorschriftsmäßige Transportsicherung Sorge tragen. Das Mietmaterial muss in einem geschlossenen Fahrzeug transportiert werden. Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, werden die Güter durch den Mieter selbst abgeholt und zurückgebracht. Sollten die Mietobjekte durch den Vermieter transportiert werden, wird die Lieferung so eingeplant, dass der Mietgegenstand vor Beginn des Ereignisses dem Kunden zur Verfügung steht. Der Vermieter kann nicht für eine verspätete Lieferung infolge höherer Gewalt haftbar gemacht werden. Das Mietobjekt wird bis hinter die erste Tür auf Parterre geliefert, wenn ein Zugangsweg zur Verfügung steht, der für einen Transport per Lkw von 40 Tonnen geeignet ist. Die erforderliche Mindesttürbreite beträgt 2,00 m, die Mindesthöhe beträgt 2,50 m. Wenn diese Transportbedingungen nicht erfüllt werden (z.B. weil der Untergrund nicht geeignet ist, der Zugangsweg zu schmal ist, parkende Autos den An- und Abtransport verhindern, das Mietobjekt noch nicht sauber sortiert ist, um abgeholt werden zu können), hat der Vermieter das Recht, die hierdurch entstandenen Extrakosten in Rechnung zu stellen. Bei der Ablieferung der Güter muss der Mieter das Mietobjekt sofort kontrollieren. Eventuelle Versäumnisse müssen innerhalb von 2 Stunden nach Warenübergabe dem Vermieter telefonisch oder per Fax gemeldet werden. Am vereinbarten Abholtag muss das Mietobjekt ab vormittags 08:00 Uhr sortiert und sauber gestapelt, hinter der ersten Tür auf Parterre bereit stehen (N.B.: wie es auch bei der Anlieferung gestanden hat). Bei der Abholung wird das Mietmaterial sofort, soweit möglich, kontrolliert und gezählt. Wenn das Material aus Geschirr, Besteck, Tüchern und/oder anderen kleinen Materialien besteht, kann es nicht sofort beim Einladen überprüft werden. Der Mieter ist damit einverstanden, dass die definitve Zählung und Kontrolle erst in den Lagern des Vermieters stattfindet. Der Vermieter garantiert, dass im Zeitraum zwischen der Abholung und der Zählung im Lager kein Verlust und keine Beschädigung entstehen. Das Mietobjekt wird innerhalb von 48 Stunden nach dem Ende des Ereignisses abgeholt, außer wenn ein anderer Abholtermin vereinbart ist.

2.2 Reinigung

Der Mieter muss das Mietmaterial sorgfältig behandeln. Geschirr, Besteck usw. werden gereinigt vom Mieter zurückgefordert. Sollte die Reinigung durch den Vermieter erfolgen, werden diese Kosten dem Mieter in Rechnung gestellt. Textilien (z.B. Tischtücher) müssen nach der Benutzung dem Vermieter trocken zurückgegeben werden. Bei dem Bodenbelag gelten zer- oder verschnittene und stark verschmutzte (Kaugummi, Brandlöcher z.B. durch Zigaretten) Fliesen/Platten als nicht mehr brauchbar.

3. HEIZ-, STROM- UND TOILETTENEINHEITEN

3.1 Energie

Außer wenn etwas anderes angegeben ist, bezieht sich der angebotene bzw. vereinbarte Preis nicht auf die Kosten für Energie- und oder Brennstoffverbrauch und die Kosten für den Anschluss ans Versorgungsnetz. Der durch uns gelieferte Brennstoff wird zu unserem Tagespreis berechnet. Die in den Angeboten genannten Brennstoffkosten können sich daher ändern.

3.2 Die Verpflichtungen des Mieters

3.2.1 Der Mieter muss dafür sorgen, dass die für die Installation des Mietobjekts benötigten Vorrichtungen rechtzeitig angebracht werden. Er muss dabei die durch uns erteilten Anweisungen genau befolgen. Er muss außerdem dafür sorgen, dass der Ort, an dem das Mietobjekt installiert wird, die durch die zuständigen Stellen festzulegenden Anforderungen erfüllt und jederzeit frei und unbehindert zugänglich ist und das die ungestörte Funktion des Mietobjekts auf keinerlei Weise behindert wird, das Ganze entsprechend unserer Beurteilung. Außerdem muss der Mieter – soweit erforderlich – über behördliche Genehmigungen verfügen, die mit der Benutzung des Mietobjekts im Zusammenhang stehen.

3.2.2 Der Mieter erklärt, das Mietobjekt in ordnungsgemäßen Zustand erhalten zu haben und im gleichen Zustand an uns zurückzugeben. Der Mieter haftet für alle Schäden jedweder Art und jedweden Ursprungs, gleichgültig ob sie durch den Mieter oder Dritte verschuldet werden oder die Folge höherer Gewalt sind.

3.2.3 Der Mieter muss für eine angemesse Bewachung des Mietobjekts Sorge tragen. Der Mieter muss auf Verlangen das Mietobjekt gegen die durch uns anzugebenden Risiken versichern und während des Mietzeitraums für uns versichert halten.

3.2.4 Der Mieter ist verpflichtet, uns Störungen unverzüglich zu melden. Reparaturen dürfen ausschließlich von uns durchgeführt werden. Die Nichtnutzbarkeit des Mietobjekts wegen Störungen oder Reparaturen berührt nicht die Verpflichtungen des Mieters, den vereinbarten Mietpreis zu zahlen.

3.2.5 Wenn das Mietobjekt durch eintretende Gewitter, Stürme oder sonstige Naturereignisse sowie Transportunfälle etc. beschädigt wird und die Aufstellung dadurch verzögert werden sollte, so hat der Mieter nicht das Recht, dem Vermieter irgendwelche Abzüge zu machen.

4. ZELTE

4.1 Die Verplichtungen des Mieters

4.1.1 Der Mieter bestimmt den Ort, an dem das Mietobjekt installiert wird. Er untersucht, ob das Mietobjekt am Ort der Installation sicher und ohne Schaden an Sachen anderer und/oder
ohne Beeinträchtigung der Rechte anderer installiert werden kann und steht für die Tatsache ein. Er informiert den Vermieter über die Anwesenheit von Leitungen, Kabeln, Rohren und
anderen Vorrichtungen auf oder im Boden. Das Gelände, auf dem das Mietobjekt aufgestellt werden muss, muss horizontal und eingeebnet sein. Der Mieter steht dafür ein, dass das betreffende Gelände am Tag, der für die Ablieferung und/oder Montage des Mietobjekts vereinbart ist, frei geräumt und gut zu befahren ist, auch durch Lkw von 40 t.
Maßnahmen, die für das eine oder andere notwendig sind, werden durch den Mieter getroffen und gehen vollständig zu dessen Lasten. Schäden am Gelände und/oder an den Gebäuden, Leitungen, Rohren oder anderen Gegenständen auf oder im Boden infolge der Montage des Mietobjekts gehen zu Lasten des Mieters.

4.1.2 Beim vereinbarten Transport des Mietobjekts durch den Vermieter steht der Mieter dafür ein, dass der Vermieter einen Zugangsweg nutzen kann, der für Lkw von 40 t geeignet ist. Schäden am Gelände und/oder an den Gebäuden gehen zu Lasten des Mieters.

4.1.3 Sollte eine Verankerung des Zeltes mittels Erdanker (Länge 80 – 120 cm) am Aufbauort nicht möglich sein und die abnehmende Behörde eine Ballastierung mittels Stahl-Beton-Gewichten als Auflage fordern, so wird je statisch geprüftem Ballastgewicht eine Gebühr von pauschal 15,00 € netto inkl. Anbringung und Transport durch den Zeltverleiher dem Mieter in Rechnung gestellt.

4.1.4 Bei Schnee muss der Mieter dafür Sorge tragen, dass das Zeltdach schneefrei bleibt. Durch Schneelast verursachte Schäden gehen zu Lasten des Mieters. Sollte der Vermieter es erforderlich halten, dass Zelt von der Schneelast zu befreien, wird dies auf Kosten des Mieters vorgenommen.

4.1.5 Bei Sturm und/oder Unwetter steht der Mieter dafür ein, dass alle Ein- und Ausgänge des Zeltes dicht gehalten werden. Droht oder entsteht ein Schaden am Mietobjekt, so muss der Mieter alles tun, um den Schaden zu verhindern oder möglichst gering zu halten. Der Mieter ist verpflichtet den Vermieter darüber auf dem Laufenden zu halten.
Der Vermieter haftet weder dem Mieter noch einem Dritten gegenüber für Nässeschäden,
d. h. für Schäden durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee und Kondenswasser, die an den vom Mieter oder einem Dritten in den Zelten gelagerten Gegenständen entstehen. Der Vermieter kommt ebenfalls nicht für Inhaltsschäden auf.

4.1.6 Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter (außer in den unter Punkt 4.1.4 genannten Fällen), keine Änderungen in bautechnischer Weise vornehmen.

4.1.7 Der Mieter darf das Mietobjekt ausschließlich entsprechend der vereinbarten Bestimmung benutzen. Der Mieter wird im oder am Mietobjekt keine Veränderungen anbringen. Das Bekleben, Bemalen oder anderweitige Bearbeiten des Mietobjekts ist nicht gestattet. Reinigungsarbeiten werden im Stundensatz berechnet. Sollte es unwirtschaftlich sein, eine Reinigung bzw. Reparatur durchzuführen, wird das Objekt zum Neubeschaffungswert in Rechnung gestellt.

4.1.8 Wenn für die Aufstellung des Mietobjekts die Zustimmung eines Dritten notwendig ist, trägt der Mieter rechtzeitig für den Erhalt dieser Zustimmung Sorge. Er informiert den Vermieter
schriftlich über das Vorliegen dieser Zustimmung. Der Nichterhalt der erforderlichen Zustimmung(en) geht vollständig auf Risiko des Mieters. An einen Dritten zu zahlende Vergütungen für die Aufstellung und Erhaltung des Mietobjekts, welcher Art auch immer,
gehen vollständig zu Lasten des Mieters, auch wenn sie bereits durch den Vermieter entrichtet worden sind.

4.1.9 Für jede Beschädigung, sowie für jeden Verlust und/oder Diebstahl, an allen gemieteten Gegenständen, die nach Übergabe der fertigen Zelte bis zum Abbau derselben vorkommen, haftet der Mieter und hat vollen Schadenersatz zu leisten.

4.1.10 Die Stromversorgung der in den Zelten angebrachten Notbeleuchtungen und Notausgangskennzeichnungen muss vom Mieter installiert werden.

4.1.11 Die Verankerung der Zelte wird mittels Erdnägeln bzw. Ballastgewichten vorgenommen, für eventuelle Beschädigungen am Untergrund kann der Vermieter nicht regressfähig gemacht werden.

4.1.12 Der Vermieter hat die Zelte gegen Feuer im stehenden und ruhenden Zustand versichert.

4.1.13 Der Mieter hat sämtliche dem Vermieter nicht gehörenden Gegenstände bis 07:00 Uhr am Abbruchtage aus den Zelten zu entfernen. Mehrarbeit wird im Stundensatz berechnet.

4.1.14 Für die evtl. Aufhebung oder Verlegung des Festes hat der Mieter dem Vermieter bis zur Höhe des gesamten Betrages der Mietsumme schadlos zu halten.

5. AUF- UND ABBAUARBEITEN

Der Auf- und Abbau erfolgt durch den Vermieter. Stellt der Mieter Hilfspersonen zu Verfügung, so werden diese auf Gefahr des Mieters tätig.

6. STREITIGKEITEN

Eventuelle Streitigkeiten werden dem zuständigen Gericht in Steinfurt / Westfalen unterbreitet. Für eventuelle Fragen stehen unsere Mitarbeiter Ihnen gerne zur Verfügung. Reklamationen sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen, jedoch spätestens nach 24 Stunden nach Übergabe / Lieferung des Mietobjektes. Reklamationen während und nach der Veranstaltung werden nicht anerkannt.